Energierecht
Nachweispflicht
Die Einhaltung der Vorschriften ist vom Bauherrn und vom Projektverfasser in folgenden Fällen mit den amtlichen Formularen nachzuweisen:
- Bei Neubauten sowie An-, Auf- und Umbauten von Gebäuden mit Baukosten von mehr als 200'000 Franken.
- Beim Ersatz oder Umbau wesentlicher Teile von haustechnischen Anlagen.
- Ein Minergie-Zertifikat gilt als Energienachweis.
Einreichezeitpunkt der Energienachweise
- Alle Nachweise, die das Erscheinungsbild des Gebäudes beeinflussen, sind mit dem Baugesuch einzureichen.
- Nachweise für die Haustechnik können nachträglich, bei Neubauten spätestens vor Abnahme des Schnurgerüsts, eingereicht werden.
Eine Übersicht aller EN-Formulare finden Sie unter folgendem Link: Abschnitt 2.1.
Online-Einreichung über EVEN
Seit dem 01. Juli 2026 ist es möglich, die Energienachweise online über die EVEN-Plattform einzureichen. Die PDF-Formulare sind bis Ende 2026 noch gültig. Per 01.01.2027 können die Unterlagen nur noch über die neue Online-Plattform eingereicht werden.
Wärmeerzeuger
Die Erstellung, Änderung oder der Ersatz von wärmetechnischen Anlagen ist gemäss § 13 des Feuerschutzgesetzes bewilligungs- beziehungsweise meldepflichtig.
Grundsatz
Kein Verbot für die Installation oder den Ersatz einer neuen bzw. bestehenden Öl- oder Gasheizung.
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers ist ein Anteil des Wärmebedarfs einzusparen oder erneuerbare Energie einzusetzen.
Der erneuerbare Anteil liegt seit 2025 bei 15 %.
Bei fossilen Heizsystemen sind die Formulare EN-103 und EN-120-TG zwingend beizulegen.
Wird wieder eine fossile Heizung eingebaut, ist entweder eine Hauptstandardlösung (SL1 bis SL6) oder zwei Kombinationsstandardlösungen (SL7 bis SL15) im EN-120-TG anzukreuzen.
Wird die Hauptstandardlösung SL6 gewählt, ist ein Energieliefervertrag mit Energie Kreuzlingen notwendig.
Ausnahmen und Befreiung
Gebäude sind von den Anforderungen an die erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz befreit, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Baubewilligung nach dem 01. Juli 1988
- Zertifizierung nach Minergie
- GEAK-Gesamtenergieeffizienz mindestens Klasse D
Prozess & Antrag
Senden Sie das Gesuchsformular Gesuch um Erstellung / Ersatz Feuerungsanlage inklusive Energienachweise (EN-103 und EN-120-TG) an die Bauverwaltung Kreuzlingen.
Solaranlagen
Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden sind in vielen Fällen ohne Baubewilligung möglich. Dafür genügt die Einreichung eines Meldeformulars.
Für Flachdächer ab 30 m² ist das Merkblatt "Vollzugshilfe Dachbegrünungen" der Stadt Kreuzlingen zu berücksichtigen.